Wann muss ich mich registrieren?

Grundsätzlich müssen Sie vor Beginn der Berufsausübung im Gesundheitsberuferegister eingetragen sein. 

Ausgelaufene Ausnahmeregelung:

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/ diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachassistentinnen/ Pflegefachassistenten, Pflegeassistentinnen/ Pflegeassistenten, die einen Nostrifikations- oder Anerkennungsbescheid besitzen durften ihren Beruf für die Dauer der Pandemie - längstens bis zum 31.12.2023 - auch ohne Eintragung ausüben. Seit 01.01.2024 ist für diese Personen eine Eintragung im Gesundheitsberuferegister notwendig, um ihren Beruf weiterhin ausüben zu können. Für die Eintragung sind neben den weiteren notwendigen Unterlagen sowohl erfüllte Auflagen als auch ein Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse vorzulegen (BGBl. I Nr. 82/2022).