Parktafel „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“

Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die Ausstellung der Parktafel „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“ für freiberuflich in der Hauskrankenpflege tätige diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (DGKP) zuständig.

Voraussetzung für die Antragstellung sind:

  • die aufrechte Eintragung im Gesundheitsberuferegister als DGKP sowie 
  • die freiberufliche Berufsausübung und deren Eintragung im Gesundheitsberuferegister (Berufssitzmeldung).

Wenn Sie bereits eine Parktafel besitzen, die innerhalb der nächsten drei Monate ihre Gültigkeit verliert, und Sie eine neue Parktafel beantragen möchten, beachten Sie bitte Folgendes:

Verlängern Sie vor der Beantragung Ihrer neuen Parktafel Ihre Eintragung im Gesundheitsberuferegister (GBR; Informationen zur Verlängerung finden Sie hier.)

Nach erfolgter Verlängerung Ihrer Eintragung im GBR beantragen Sie bitte ehestmöglich Ihre neue Parktafel. Hierzu müssen weiterhin die oben aufgezählten Voraussetzungen zur Ausstellung einer Parktafel vorliegen. 

Gültigkeit der Parktafel:

Die Gültigkeit Ihrer Parktafel richtet sich bei einer Ausstellung bis einschließlich 30.6.2023 nach der Gültigkeitsdauer Ihrer aufrechten Registrierung als freiberuflich tätige:r: DGKP im Gesundheitsberuferegister. (Beispiel: Sie wurden am 5. 7. 2020 in das GBR eingetragen und Ihnen wurde am 20. 6. 2023 eine Parktafel ausgestellt. Ihre Eintragung im GBR sowie Ihre Parktafel sind bis 4. 7. 2025 gültig). Die Parktafel ist somit in Abhängigkeit von Ihrer aufrechten Eintragung als freiberuflich tätige:r DGKP im GBR für längstens fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer Ihrer GBR-Eintragung können Sie einfach auf Ihrem Berufsausweis überprüfen.

Abweichendes gilt seit 1.7.2023: Bei Ausstellung einer Parktafel ab diesem Stichtag ist die Gültigkeit der Parktafel nach wie vor von Ihrer aufrechten Eintragung als freiberuflich tätige:r DGKP im GBR bzw. deren zeitlicher Gültigkeit abhängig. Die Parktafel wird jedoch ab 1. 7. 2023 anstatt eines begrenzten Gültigkeitsdatums mit einem QR-Code versehen, der eine unmittelbare Überprüfung Ihrer gültigen Eintragung im GBR ermöglicht. Das bedeutet, dass die Parktafel gültig ist, solange eine gültige Eintragung im GBR als freiberuflich tätige:r DGKP vorliegt. Durch die Verlängerung Ihrer Eintragung als freiberuflich tätige:r DGKP im GBR verlängert sich nun automatisch auch die Gültigkeitsdauer Ihrer Parktafel.

Bitte beachten Sie: Sofern Sie Ihre freiberufliche Berufsausübung beenden (verpflichtende Änderungsmeldung), verliert Ihre Parktafel automatisch ihre Gültigkeit. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihre freiberufliche Berufsausübung wieder aufnehmen, kann Ihre vorhandene Parktafel, nach erfolgter Änderungsmeldung, ohne zusätzliche Kosten und Gebühren reaktiviert werden. Senden Sie uns dafür bitte unter Angabe Ihres Namens, Ihrer GBR-Eintragungsnummer und Ihrer Parktafelnummer, eine E-Mail mit dem Betreff „Reaktivierung Parktafel“ an
gbr@goeg.at

Ablauf der erstmaligen Beantragung einer Parktafel:

  1. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Eintragungsnummer an folgende E-Mail-Adresse: gbr@goeg.at
  2. Daraufhin erhalten Sie das Antragsformular per E-Mail zugesandt.
  3. Retournieren Sie bitte das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular sowie eine Kopie Ihres Führerscheins postalisch oder – nach Terminvereinbarung – persönlich.
  4. Achtung: Es fallen Gebühren, Abgaben und ein Kostenbeitrag an. Nach der Antragstellung erhalten Sie eine Vorschreibung über die konkret anfallenden Kosten. Zahlen Sie den Betrag bitte innerhalb der angegebenen Frist ein.
  5. Sobald Sie den Betrag eingezahlt haben, wird Ihnen die Parktafel postalisch an die dem GBR bekanntgegebene inländische Adresse zugestellt. Soll die Zustellung an eine abweichende Adresse erfolgen, teilen Sie uns dies bitte per Mail mit.

Ablauf der Verlängerung einer Parktafel: 

Wenn Sie bereits eine Parktafel besitzen, die innerhalb der nächsten drei Monate Ihre Gültigkeit verliert und Sie eine neue Parktafel beantragen möchten, beachten Sie bitte die folgenden Schritte:

  1. Verlängern Sie bitte vor der Beantragung Ihrer neuen Parktafel Ihre Eintragung im Gesundheitsberuferegister (GBR; Informationen zur Verlängerung finden Sie hier.)
  2. Nach erfolgter Verlängerung Ihrer Eintragung im GBR beantragen Sie bitte zeitnah eine neue Parktafel. Hierzu müssen weiterhin die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Parktafel vorliegen: 
    a.    gültige Eintragung im GBR als DGKP
    b.    freiberufliche Berufsausübung und deren Eintragung im GBR (Berufssitzmeldung).
  3. Zur Beantragung Ihrer neuen Parktafel wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Eintragungsnummer (siehe Berufsausweis) an folgende E-Mail-Adresse: gbr@goeg.at
  4. Daraufhin erhalten Sie das Antragsformular per E-Mail zugesandt.
  5. Retournieren Sie das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular sowie eine Kopie des Führerscheins postalisch oder – nach Terminvereinbarung – persönlich.
  6. Achtung: Es fallen Gebühren und Abgaben an. Nach der Antragstellung erhalten Sie eine Vorschreibung über die konkret anfallenden Gebühren und Abgaben. Zahlen Sie den Betrag bitte innerhalb der angegebenen Frist ein.
  7. Sobald Sie den Betrag eingezahlt haben, wird Ihnen die Parktafel postalisch an die dem GBR bekanntgegebene inländische Adresse zugestellt. Soll die Zustellung an eine abweichende Adresse erfolgen, teilen Sie uns dies bitte per Mail mit.

Rechtliche Hinweise:

Die Parktafel „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“ wird gemäß § 24 Abs. 5a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i. d. g. F., ausgestellt.

Die Kennzeichnung des Fahrzeugs mit der beantragten Tafel ist ausschließlich bei Fahrten zur Durchführung der mobilen Hauskrankenpflege im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung gestattet. Außer in diesem Falle ist eine Kennzeichnung von Fahrzeugen mit der Parktafel „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“ verboten und gemäß § 99 Abs. 3 lit. C Straßenverkehrsordnung 1960 strafbar.

Kosten:

Ihr Antrag, die Beilage und die Ausstellung der Parktafel sind nach § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 i. d. g. F., und nach § 4 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BvwAbgV), BGBl. Nr. 24/1983 i. d. g. F., zu vergebühren. 

Zusätzlich wird bei Erstausstellung der Parktafel gemäß § 6 Abs. 2 Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006 i. d. g. F., einmalig ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 75,00 erhoben.

Nach der Antragstellung erhalten Sie eine Vorschreibung über die konkret anfallenden Kosten. Die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren, Abgaben und ggf. des Kostenbeitrags ist Voraussetzung für die Ausstellung der Parktafel.