Kosten
Ihr Antrag, die Beilage und die Ausstellung der Parktafel sind nach § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 i. d. g. F., und nach § 4 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BvwAbgV), BGBl. Nr. 24/1983 i. d. g. F., zu vergebühren.
Zusätzlich wird bei Erstausstellung der Parktafel gemäß § 6 Abs. 2 Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006 i. d. g. F., einmalig ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 97,00 erhoben.
Nach der Antragstellung erhalten Sie eine Vorschreibung über die konkret anfallenden Kosten. Die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren, Abgaben und ggf. des Kostenbeitrags ist Voraussetzung für die Ausstellung der Parktafel.