Rechtliche Hinweise
Die Parktafel „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“ wird gemäß § 24 Abs. 5a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i. d. g. F., ausgestellt.
Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit der Parktafel zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung des Fahrzeugs mit der Parktafel ist ausschließlich bei Fahrten zur Durchführung der mobilen Hauskrankenpflege im Rahmen der freiberuflichen
Berufsausübung gestattet. Außer in diesem Falle ist eine Kennzeichnung von Fahrzeugen mit der Parktafel „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“ verboten und gemäß § 99 Abs. 3 lit. C Straßenverkehrsordnung 1960 strafbar.
Die durch die Gesundheit Österreich GmbH ausgestellte Parktafel bescheinigt Ihre Eintragung ins Gesundheitsberuferegister als freiberuflich tätige Pflegeperson und dient lediglich zur Kennzeichnung des Fahrzeuges im Sinne des § 24 Abs. 5a zweiter Satz StVO. Die Frage einer rechtskonformen Verwendung dieser Parktafel im Sinne des § 24 Abs. 5a erster Satz StVO ist im jeweiligen Einzelfall von den zuständigen Organen der Parkraumbewirtschaftung zu beurteilen und zu überprüfen.
Bitte informieren Sie sich vorab bei den örtlich zuständigen Organen der Parkraumbewirtschaftung betreffend allfälliger Parkgebühren bei Verwendung der Parktafel.