Seit 1. Juli 2018 gibt es eine Registrierungspflicht für Angehörige folgender Gesundheitsberufe:
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe:
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
- Pflegeassistentin und Pflegeassistent (Registrierung durch AK)
- Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent (Registrierung durch AK)
Gehobene medizinisch-technische Dienste:
- Biomedizinische Analytikerin und Biomedizinischer Analytiker
- Diätologin und Diätologe
- Ergotherapeutin und Ergotherapeut
- Logopädin und Logopäde
- Orthoptistin und Orthoptist
- Physiotherapeutin und Physiotherapeut
- Radiologietechnologin und Radiologietechnologe
Zur Eintragung verpflichtet sind alle Personen, die in Österreich einen dieser Berufe ausüben oder auszuüben planen. Zur Eintragung berechtigt, aber nicht verpflichtet, sind darüber hinaus bspw. Personen, die den Beruf aktuell nicht oder nur im Ausland ausüben.
Welche Registrierungsbehörde ist zuständig?
Die Arbeiterkammer (AK) führt die Registrierung für die AK-Mitglieder durch (Angestellte, Karenzierte, Arbeitslose und Arbeitssuchende).
Pflegeassistentinnen/-assistenten und Pflegefachassistentinnen/-assistenten werden ausschließlich von der AK registriert.
Für alle anderen Berufsangehörigen (Nicht-AK-Mitglieder, Freiberufliche, Ehrenamtliche sowie Angestellte bei Bund/Land/Gemeinde, die nicht AK-Mitglieder sind) sowie Berufsanfänger-/innen ist die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) als Registrierungsbehörde zuständig.
Bei Berufsangehörigen, die sowohl freiberuflich als auch in einem Dienstverhältnis tätig sind, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde nach der überwiegenden Art der Berufsausübung.
Antragsteller/-innen mit einem Ausbildungsabschluss außerhalb Österreichs ersuchen wir, die ergänzenden Informationen zu beachten.