Grundsätzlich müssen Sie vor Beginn der Berufsausübung im Gesundheitsberuferegister eingetragen sein.
Ausnahmeregelung:
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/ diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachassistentinnen/ Pflegefachassistenten, Pflegeassistentinnen/ Pflegeassistenten, die einen Nostrifikations- oder Anerkennungsbescheid besitzen dürfen ihren Beruf weiterhin jedenfalls bis zum 30.06.2022 auch ohne Eintragung ausüben. Für die anschließende Eintragung ins Gesundheitsberuferegister sind neben den weiteren erforderlichen Unterlagen sowohl erfüllte Auflagen als auch ein Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse vorzulegen (BGBl. I Nr. 253/2021).
Für die freiberufliche Berufsausübung muss aufgrund berufsrechtlicher Regelungen auch während der Pandemie ein Berufssitz begründet und im Gesundheitsberuferegister gemeldet werden.