Die Registrierung im Gesundheitsberuferegister ist Voraussetzung für die Berufsausübung. Die Eintragung ins Gesundheitsberuferegister muss vor Beginn der Berufsausübung erfolgen.
Ausnahmeregelung:
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/ diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachassistentinnen/ Pflegefachassistenten, Pflegeassistentinnen/ Pflegeassistenten, die einen Nostrifikations- oder Anerkennungsbescheid besitzen dürfen ihren Beruf für die Dauer der Pandemie - längstens bis zum 31.12.2023 - auch ohne Eintragung ausüben. Für die anschließende Eintragung ins Gesundheitsberuferegister sind neben den weiteren erforderlichen Unterlagen sowohl erfüllte Auflagen als auch ein Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse vorzulegen (BGBl. I Nr. 82/2022).
Für die freiberufliche Berufsausübung muss aufgrund berufsrechtlicher Regelungen auch während der Pandemie ein Berufssitz begründet und im Gesundheitsberuferegister gemeldet werden.
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